Krankmeldungen
Liebe Eltern, zu Ihrer Information:
Krankmeldung – Regeln
Grundschulordnung
§ 22 Schulversäumnisse
(1) Sind Schülerinnen oder Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so ist die Schule vor Unterrichtsbeginn zu informieren. Eine begründete schriftliche Entschuldigung ist spätestens am dritten Tag vorzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. Unabhängig von weiteren Maßnahmen aufgrund des Schulgesetzes sind bei unentschuldigtem Fernbleiben die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.
Kann ein/eine Schüler/in wegen eines "zwingenden Grundes" (z.B. Erkrankung) nicht am Unterricht teilnehmen, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer des Fernbleibens bis 7.30 Uhr durch die Abmelde-Funktion auf schoolfox oder notfalls durch einen Telefonanruf im Sekretariat mitzuteilen. (Anrufbeantworter!!)
Spätestens nach drei Tagen oder längerer Erkrankung müssen Sie nach beendeter Krankheit eine schriftliche Entschuldigung oder auch, falls die Klassenlehrerin Sie auffordert, eine ärztliche Bescheinigung abgeben.
Bitte beachten Sie:
Als schriftliche Entschuldigung gilt ein Schreiben an die Lehrerin. HIer finden Sie ein Formular, das Sie gerne benutzen können: Entschuldigung
Bitte denken Sie daran, Arzttermine am Nachmittag zu vereinbaren. Ihr Kind verpasst ansonsten wichtige Lerninhalte im Unterricht!
OhneKrankmeldung (oder notfalls Anruf im Sekretariat) werden wir Sie einmal versuchen unter Ihrer angegebenen Notfallnummer zu erreichen. Falls wir Sie nicht erreichen, werden wir die Polizei einschalten.
Beurlaubung
§23 (2) Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt die zuständige Lehrkraft. Bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter, in anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter. Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werden.
Das heißt, wir bitten Sie Ihre Kinder nicht vor oder nach den Ferien zu beurlauben.